Anwaltlicher Forderungseinzug – Zwangsvollstreckung

Sollte Ihr Schuldner trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid) nicht zahlen, betreiben wir für Sie die Zwangsvollstreckung, und zwar so lange, bis Ihre Forderungen einschließlich sämtlicher Zinsen vollständig ausgeglichen sind.


1. Bewegliche Gegenstände pfänden

Zuständig für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegenstände ist der Gerichtsvollzieher. Dieser kündigt dem Schuldner in der Regel die Zwangsvollstreckung in dessen Räumen an und gibt ihm eine letzte Gelegenheit, den titulierten Anspruch zu erfüllen, das heißt zum Beispiel den geforderten Betrag zu zahlen.


Falls der Schuldner dem nicht Folge leistet, pfändet der Gerichtsvollzieher alle werthaltigen Gegenstände in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners, soweit diese nicht einem Vollstreckungsverbot unterliegen. Bargeld nimmt der Gerichtsvollzieher sofort mit, andere Gegenstände werden mit einem Pfandsiegel versehen.


Die gepfändeten Gegenstände werden dann im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zwangsversteigert. Den Erlös erhält nach Abzug der Vollstreckungskosten der Gläubiger.


Sofern der Erlös nicht zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Gläubigers ausreicht, leitet der Gerichtsvollzieher das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein. Sobald der Schuldner diese abgegeben hat, folgt sowohl ein Schufa-Eintrag als auch ein Eintrag in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts.



2. Unbewegliches Vermögen pfänden

Es gibt drei Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, d.h. bebaute und unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Schiffe:


          Zwangsversteigerung

          Zwangsverwaltung

          Zwangshypothek


Bei der Zwangsversteigerung wird das Vermögen des Schuldners – wie der Name schon sagt – wie bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gegen Höchstgebot versteigert. Zuständig ist hier aber nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht. Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, erhält der Gläubiger anstelle des Schuldners die Erträge des Grundstückes, d.h. Pacht- und Mietzinsen. Eine Zwangshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen.



3. Forderungen pfänden

Forderungen wie z.B. Bankkonten oder Arbeitseinkommen unterliegen ebenfalls der Pfändung. Gleiches gilt beispielsweise für Domains und Marken. Die Pfändung erfolgt mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; zuständig dafür ist der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht.



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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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