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Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Ist der Schuldner auch trotz anwaltlicher Mahnung weiter zahlungsunwillig und/oder derzeit zahlungsunfähig, so muss Ihre Forderung tituliert werden. Lediglich zahlungsunwillige Schuldner zahlen häufig recht schnell, wenn sie merken, dass es nun ernst wird.
Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten letzten Zahlungsfrist leiten wir deshalb umgehend das gerichtliche Mahnverfahren ein, indem wir zunächst den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids beantragen.
Gerichtliches Mahnverfahren
Nach Eingang des Antrags prüft das zuständige Mahngericht, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob diese schlüssig sind. Wenn das der Fall ist, wird der beantragte Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner von Amts wegen zugestellt. Zuständig für den Erlass von Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden ist das Mahngericht, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Unternehmenssitz hat. Es gibt die folgenden Mahngerichte:
• Amtsgericht Stuttgart (zuständig für Baden-Württemberg)
• Amtsgericht Coburg (zuständig für Bayern)
• Amtsgericht Wedding (zuständig für Berlin und Brandenburg)
• Amtsgericht Bremen (zuständig für Bremen)
• Amtsgericht Hamburg (zuständig für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern)
• Amtsgericht Hünfeld (zuständig für Hessen)
• Amtsgericht Uelzen (zuständig für Niedersachsen)
• Amtsgericht Euskirchen (zuständig für Nordrhein-Westfalen, OLG-Bezirk Köln)
• Amtsgericht Hagen (zuständig für Nordrhein-Westfalen, OLG-Bezirke Düsseldorf und Hamm)
• Amtsgericht Mayen (zuständig für Rheinland-Pfalz und Saarland)
• Amtsgericht Aschersleben (zuständig für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
• Amtsgericht Schleswig (zuständig für Schleswig-Holstein)
Der Gläubiger erhält nach der Zustellung ebenfalls eine Ausfertigung des Mahnbescheids, auf dem vermerkt ist, an welchem Tag der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt worden ist.
Mahnbescheid selber beantragen?
Ein Mahnbescheid lässt sich zwar viel einfacher beantragen als sich eine Klageschrift verfassen lässt. Dennoch kann man dabei einige Fehler machen, und sei es nur, dass Sie aus Unwissenheit Forderungen nicht geltend machen, die Ihnen eigentlich zustehen. Wenn darüber hinaus beispielsweise die Rechtsform des Antragsgegners falsch bezeichnet wird, hat das schwerwiegende Folgen – der Mahnbescheid und der auf dessen Grundlage erlassene Vollstreckungsbescheid sind am Ende nichts wert, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Das Ergebnis: Gerichtskosten sind angefallen, einige Wochen oder Monate sind ins Land gegangen, und Sie können wieder von vorne anfangen.
Vollstreckungsbescheid
Häufig zahlt der Schuldner spätestens nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids. Tut er das nicht, beantragen wir zwei Wochen nach dessen Zustellung umgehend einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wird vom Mahngericht ebenfalls von Amts wegen an den Schuldner zugestellt. Sobald das geschehen ist, leiten wir die Zwangsvollstreckung ein, falls der Schuldner nicht inzwischen freiwillig gezahlt hat.
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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
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