Anwaltlicher Forderungseinzug – Unsere Vorgehensweise

Unser Tätigkeitsspektrum im Rahmen des Forderungseinzuges reicht vom ersten anwaltlichen Mahnschreiben bis zur Zwangsvollstreckung. Sie entscheiden, welche der möglichen Schritte wir für Sie durchführen. Wir stimmen die zu verfolgende Strategie zunächst mit Ihnen ab. Eingehende Zahlungen werden umgehend abgerechnet und Ihr Guthaben an Sie ausgezahlt. Je früher Sie uns Ihre Forderungen zum Einzug übergeben, desto größer sind die Erfolgsaussichten.


1.    Anwaltliches Mahnschreiben

Zeit ist im Forderungseinzug oftmals ein kritischer Faktor. Deshalb schicken wir in der Regel noch am Tag unserer Beauftragung ein anwaltliches Mahnschreiben an Ihren Schuldner mit der Aufforderung, den offenen Betrag umgehend zu überweisen. In dem Schreiben setzen wir letztmalig außergerichtlich eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung Ihrer Forderung einschließlich sämtlicher Zinsen sowie unserer Gebühren.


2.    Einholen von Auskünften

Gleichzeitig holen wir Bonitäts- und Vollstreckungsauskünfte über Ihren Schuldner ein, um abschätzen zu können, ob die weitere Verfolgung der Angelegenheit sinnvoll ist. Wenn Ihr Schuldner verzogen sein sollte, führen wir eine Anschriftenermittlung durch.


3.    Ratenzahlungsvereinbarung und -überwachung

Sollte Ihr Schuldner nur in Raten zahlen können, vereinbaren wir mit Ihrem Einverständnis verbindliche Ratenzahlungspläne. Selbstverständlich überwachen wir die laufenden Zahlungen und verfolgen Ihre Forderungen weiter, falls das erforderlich werden sollte.


4.    Insolvenzantrag

Gegen Ihren Schuldner können Sie einen Insolvenzantrag stellen, sofern er Unternehmer ist.


5.    Strafantrag

Sollten die mittlerweile eingeholten Vollstreckungsauskünfte zu Tage fördern, dass Ihr Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bevor er mit Ihnen in Geschäftsverbindung trat, so hat er sich dadurch wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Die Angelegenheit sollte in diesem Fall zur Anzeige gebracht werden, falls keine umgehende Zahlung erfolgt. Ein Strafverfahren kann auch für Profischuldner sehr unangenehme Folgen haben.


6.    Gerichtliches Mahnverfahren

Ist der Schuldner weiter zahlungsunwillig und/oder derzeit zahlungsunfähig, so muss Ihre Forderung tituliert werden. Lediglich zahlungsunwillige Schuldner zahlen in manchen Fällen doch noch recht schnell, wenn sie merken, dass es nun ernst wird.


Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten letzten Zahlungsfrist leiten wir deshalb umgehend das gerichtliche Mahnverfahren ein, indem wir einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen; zuständig für den Erlass ist das zentrale Mahngericht. Danach beantragen wir einen Vollstreckungsbescheid (=vollstreckbarer Titel), aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann; einfache, nicht titulierte Forderungen hingegen verjähren grundsätzlich bereits nach drei Jahren. Das gerichtliche Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es relativ kostengünstig ist und Sie dadurch sehr schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten können.


Im Einzelfall kann es auch zweckmäßig sein, das gerichtliche Mahnverfahren zu überspringen und sofort Klage zu erheben. Das ist dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, dass Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt; dann würde durch das Mahnverfahren nur unnötig Zeit vergehen.


7.    Streitiges Gerichtsverfahren

Sollte der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, wird das gerichtliche Mahnverfahren in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeleitet. Auch hier vertreten wir Sie selbstverständlich.


Eine Möglichkeit, schnell einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, bietet der Urkundenprozess. Es handelt sich dabei um eine besondere Verfahrensart, in der Beweis lediglich durch Vorlage von Urkunden geführt werden kann; andere Beweismittel wie Zeugenaussagen sind nicht zulässig. Nachdem ein Urteil in diesem Verfahren ergangen ist, bleibt der unterlegenen Partei zwar stets die Möglichkeit, dieses im sog. Nachverfahren überprüfen zu lassen. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt aber darin, dass Entscheidungen im Urkundenprozess häufig viel schneller ergehen als im normalen Gerichtsverfahren, so dass auch viel schneller vollstreckt werden kann. Sofern sich die Möglichkeit dazu bietet, klagen wir deshalb stets im Urkundenprozess.


8.    Zwangsvollstreckung

Sobald ein Titel – also entweder ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil – vorliegt, leiten wir die Zwangsvollstreckung durch geeignete Maßnahmen ein. Wir beauftragen z.B. den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von beweglichen Gegenständen oder lassen mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Arbeitseinkommen, Geldkonten oder andere Forderungen pfänden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um das Thema Forderungseinzug zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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